OGH 8Ob59/84 (RS0075518)

OGH8Ob59/844.10.1984

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 89 Abs 1 StVO geht eindeutig hervor, daß die Kennzeichnung von Gegenständen gemäß dem ersten Satz der zitierten Bestimmung, auch wenn sie mit rückstrahlendem Material ausgestattet oder allenfalls durch eine sonstige Beleuchtung erkennbar sind, nur dann unterbleiben darf, wenn sie am Straßenrand so gelagert werden, daß niemand gefährdet oder behindert wird.

Normen

StVO §89 Abs1

8 Ob 59/84OGH04.10.1984

Veröff: ZVR 1985/109 S 205

Dokumentnummer

JJR_19841004_OGH0002_0080OB00059_8400000_002

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