Rechtssatz
Weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes (§ 53 Abs 3 StGB) ist zu entnehmen, daß die "förmliche Mahnung" zwingend (auch) eine ausdrückliche Androhung des Widerrufes der bedingten Strafnachsicht für den Fall der (weiteren) Nichtbefolgung der Weisung enthalten muß. Dem Gesetz ist vielmehr entsprochen, wenn dem Verurteilten in förmlicher Weise (schriftlich oder mündlich) die erteilte Weisung noch einmal nachdrücklich in Erinnerung gebracht und er solcherart daran gemahnt wird, ihr zu entsprechen; eines Hinweises auf die Folgen ihrer (weiteren) Nichtbefolgung bedarf es hiebei - anders als bei Erteilung der Weisung (vgl § 492 Abs 2 StGB) - nicht (abweichend, jedoch ohne Begründung 11 Os 101/83). (Ablehnung der Meinung der Generalprokuratur, die sich auf Kunst, WK § 53 StGB RN 15 ff gründet).
12 Os 115/84 | OGH | 09.08.1984 |
Veröff: SSt 55/50 = EvBl 1985/5 S 25 = RZ 1985/45 S 115 |
12 Os 59/86 | OGH | 17.04.1986 |
nur: Schriftlich (T1) Beisatz: Zustellung der schriftlichen Mahnung erforderlich. (T2) Veröff: JBl 1986,738 |
Dokumentnummer
JJR_19840809_OGH0002_0120OS00115_8400000_001
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