OGH Ds5/84 (RS0072472)

OGHDs5/8416.7.1984

Rechtssatz

Der Zweck einer Ordnungsstrafe liegt nicht darin, eine begangene Pflichtverletzung zu sühnen, sondern (bloß) die Erfüllung der Amtspflichten zu sichern.

Normen

RDG §103

Ds 5/84OGH16.07.1984
Ds 6/84OGH21.01.1985

Veröff: SSt 56/6

Ds 3/03OGH09.09.2003

nur: Der Zweck einer Ordnungsstrafe liegt darin, die Erfüllung der Amtspflichten zu sichern. (T1); Beisatz: Ist der dem disziplinär belangten Richter treffende Verschuldensvorwurf besonders gering und bietet sein Verhalten außerdem größtmögliche Gewähr für die zukünftige Einhaltung der Amts- und Standespflichten, dann liegt auch keine mit einer Ordnungsstrafe zu ahndende Ordnungswidrigkeit vor. (T2)

Ds 6/05OGH21.02.2006

Beis wie T2

Ds 11/05OGH21.02.2006

Beis wie T2

Ds 7/06OGH15.12.2006

Beisatz: Wenn ca. 3 Monate nach der vollständigen Gesundung und Wiederherstellung der Arbeitskraft des Disziplinarbeschuldigten die Ausfertigungsrückstände so abgebaut waren, dass alle länger als 6 Monate ausständigen Urteile ausgefertigt waren, und die länger als 2 Monate ausständigen ganz erheblich reduziert wurden, sind bei Prüfung des Verschuldensvorwurfes zwar auch die Ausfertigungsrückstände aus der Zeit vor seiner psychischen Erkrankung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den festgestellten Arbeitseifer und die Qualität der Arbeit des Disziplinarbeschuldigten in der Verhandlung und bei der Begründung seiner Urteile überwiegt jedoch der positive Aspekt des eingetretenen Arbeitserfolgs beim Abbau der Ausfertigungsrückstände derart, dass das Verschulden insgesamt als besonders gering gewertet und von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden kann. Eine mit Ordnungsstrafe zu ahndende Ordnungswidrigkeit liegt demnach nicht vor. (T3)

Ds 12/08OGH29.09.2009

Vgl auch; Beisatz: In der Verzögerung einer Urteilsausfertigung im Ausmaß von rund 5 ½ Monaten ist unter Berücksichtigung, dass der Disziplinarbeschuldigte eine überdurchschnittlich belastete Abteilung zu leiten und ungewöhnliche und schwere familiäre sowie eigene gesundheitliche Belastungen zu tragen hatte, keine Ordnungswidrigkeit zu erkennen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19840716_OGH0002_0000DS00005_8400000_001

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