OGH 5Ob77/83 (RS0070474)

OGH5Ob77/833.7.1984

Rechtssatz

Bei der Anwendung des § 44 Abs 2 und 3 MRG kommt es allein auf den bei Vertragsschluß vorhanden gewesenen Ausstattungsstand der Wohnung an, gleichviel ob dieser durch Aufwendungen des Vermieters oder des vorherigen Mieters - oder sonstigen Vorbenützers - geschaffen wurde.

Normen

MRG §44 Abs2
MRG §44 Abs3

5 Ob 77/83OGH03.07.1984
5 Ob 12/03fOGH11.02.2003

Vgl; Beisatz: Die Judikatur, wonach es für die Feststellung der Urkategorie einer vermieteten Wohnung unerheblich sei, auf wessen Kosten die beim Abschluss der Mietzinsvereinbarung vorhandenen, kategorierelevanten Einrichtungen angeschafft wurden, ob sie etwa dem Vormieter direkt oder indirekt abgelöst werden mussten, ist seit der Einfügung der Bestimmung des §10 Abs 6 in das MRG durch das 2. WÄG überholt. Eine auf Kosten des Mieters erfolgte Anhebung der Ausstattungskategorie einer Wohnung ist seither bei der Bestimmung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses als nicht getätigt zu behandeln. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19840703_OGH0002_0050OB00077_8300000_001

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