OGH 3Ob547/84 (RS0026558)

OGH3Ob547/8427.6.1984

Rechtssatz

Welche die bestimmten dritten Personen sind, für die die Auskunft eine geeignete Vertrauensgrundlage darstellen, ihnen als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, wobei darauf zu achten ist, für welche Zwecke das Gutachten erstattet wurde (im gleichen Sinn bereits SZ 16/143, 6 Ob 475/60). Nicht in Frage kommt eine Verantwortlichkeit gegenüber beliebigen Personen, im Zweifel auch dann nicht, wenn der Gutachter weiß, daß seine Stellungnahme verbreitet werden soll.

Normen

ABGB §1300 B

3 Ob 547/84OGH27.06.1984

Veröff: RdW 1985,9 = SZ 57/122

8 Ob 542/85OGH11.07.1985

Veröff: RdW 1985,306

1 Ob 603/86OGH03.09.1986

nur: Welche die bestimmten dritten Personen sind, für die die Auskunft eine geeignete Vertrauensgrundlage darstellen, ihnen als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung. (T1)

7 Ob 273/00yOGH23.01.2001

nur: Welche die bestimmten dritten Personen sind, für die die Auskunft eine geeignete Vertrauensgrundlage darstellen, ihnen als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, wobei darauf zu achten ist, für welche Zwecke das Gutachten erstattet wurde. (T2)

6 Ob 205/19vOGH27.11.2019

nur: Nicht in Frage kommt eine Verantwortlichkeit gegenüber beliebigen Personen, im Zweifel auch dann nicht, wenn der Gutachter weiß, dass seine Stellungnahme verbreitet werden soll. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19840627_OGH0002_0030OB00547_8400000_004

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