OGH 1Ob619/84 (RS0070255)

OGH1Ob619/8427.6.1984

Rechtssatz

Die Ausübung der Prostitution in einer nicht für diese Zwecke, sondern zu Wohnzwecken gemieteten Wohnung in einem Haus, in dem in den anderen Wohnungen nicht ebenfalls die Prostitution ausgeübt wird, ist als ein solches Verhalten anzusehen, das den Mitbewohnern das Zusammenleben mit einem solchen Mieter auch dann unzumutbar macht, wenn es noch zu keinen Anständen gekommen ist.

Normen

MRG §30 Abs2 Z3 C

1 Ob 619/84OGH27.06.1984
1 Ob 52/97xOGH24.06.1997

Auch

Dokumentnummer

JJR_19840627_OGH0002_0010OB00619_8400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)