OGH 2Ob568/84 (RS0021983)

OGH2Ob568/8426.6.1984

Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der mangelnden Fälligkeit des Werklohns allein wegen Mangelhaftigkeit des Werkes besteht nicht. Eine solche Feststellung würde lediglich der Klarstellung von Tatsachen, nämlich des Vorliegens von Mängeln, nicht aber der Bereinigung der Rechtsbeziehungen oder der Beseitigung der Beeinträchtigung der Stellung des Bestellers dienen.

Normen

ABGB §1170
ZPO §228 F

2 Ob 568/84OGH26.06.1984

Veröff: RZ 1984/80 S 252

9 Ob 250/02hOGH18.12.2002
9 ObA 134/07gOGH28.11.2007

Auch; Beisatz: Bloße Tatsachen, mögen sich daran auch Rechtsfolgen knüpfen, sind nicht im Sinn des § 228 ZPO feststellungsfähig. (T1)

8 ObA 12/20bOGH27.05.2020

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Frage, ob dem Kläger an bestimmten Tagen Wochenruhe gewährt wurde, ist eine Tatfrage. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19840626_OGH0002_0020OB00568_8400000_001

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