OGH 8Ob562/84 (RS0036836)

OGH8Ob562/847.6.1984

Rechtssatz

Werden dem Schuldner diejenigen Beschränkungen auferlegt, die einen Geimeinschuldner kraft Gesetzes treffen (§§ 3 Abs 2 und 81 Abs 2 AO), so hat dies zur Folge, daß der Schuldner die zivilrechtliche Verfügungsgewalt und die Prozeßfähigkeit verliert. Der Verlust der Prozeßfähigkeit hat jedoch nicht die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten zur Folge. Die diesbezüglichen Bestimmungen der Konkursordnung sind nicht analog anzuwenden. Sind die Bestimmungen der KO über die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten nicht anwendbar, so scheidet aber auch eine Prozeßunterbrechung nach den Bestimmungen der ZPO aus, weil § 159 ZPO die Beantwortung der Frage, inwieweit der insolvenzrechtliche Verlust der Prozeßfähigkeit zu einer Unterbrechung des Zivilprozesses führt, ausdrücklich der KO überläßt. Es ist lediglich der Ausgleichsverwalter statt dem Schuldner dem Prozeß beizuziehen und dementsprechend die Parteienbezeichnung umzustellen.

Normen

AO §3 Abs2
AO §81 Abs2
KO §6
KO §7
KO §8
ZPO §158

8 Ob 562/84OGH07.06.1984

Veröff: RdW 1985,45 = St 57/107 = MietSlg 36922

6 Ob 612/84OGH20.06.1984

Auch; Beisatz: Das InsolvenzrechtsänderungsG 1982 hat bei der Änderung der Bestimmung des § 3 Abs 2 AO nur die Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners im Auge. Darüber hinausgehende Rechtsfolgen auf anhängige Verfahren sind den diesem Gesetz in dieser Beziehung zu Grunde liegenden Wertungen und Zwecken nicht zu entnehmen. (T1)

3 Ob 102/85OGH02.10.1985

Vgl auch; nur: Werden dem Schuldner diejenigen Beschränkungen auferlegt, die einen Geimeinschuldner kraft Gesetzes treffen (§§ 3 Abs 2 und 81 Abs 2 AO), so hat dies zur Folge, daß der Schuldner die zivilrechtliche Verfügungsgewalt und die Prozeßfähigkeit verliert. (T2)

3 Ob 105/85OGH02.10.1985

Vgl auch; nur T2

9 ObA 149/03gOGH21.01.2004

Vgl auch; nur: Sind die Bestimmungen der KO über die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten nicht anwendbar, so scheidet aber auch eine Prozeßunterbrechung nach den Bestimmungen der ZPO aus, weil § 159 ZPO die Beantwortung der Frage, inwieweit der insolvenzrechtliche Verlust der Prozeßfähigkeit zu einer Unterbrechung des Zivilprozesses führt, ausdrücklich der KO überläßt. Es ist lediglich der Ausgleichsverwalter statt dem Schuldner dem Prozeß beizuziehen und dementsprechend die Parteienbezeichnung umzustellen. (T3); Beisatz: Hier: Durch die Umbestellung des Masseverwalters tritt keine Unterbrechung des Verfahrens ein. (T4)

2 Ob 180/06vOGH23.03.2007

Auch

Dokumentnummer

JJR_19840607_OGH0002_0080OB00562_8400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)