OGH 4Ob324/84 (RS0041792)

OGH4Ob324/845.6.1984

Rechtssatz

Der Berichtigungsantrag ist für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass für den Berichtigungsantrag keine Kosten zugesprochen werden können, wenn der Schreibfehler bei der Kostenbestimmung für beide Parteien offenkundig ist - es waren nur Kosten in der richtigen Höhe verzeichnet und im Hinblick auf den Streitwert kam von vornherein nur der verzeichnete Betrag und nicht der fälschlich zugesprochene Betrag in Betracht - und Umstände, welche die Gefahr einer Exekutionsführung auf den unrichtigen Kostenbetrag als gerechtfertigt erkennen ließen, nicht vorgebracht wurden.

Normen

ZPO §41 F1
ZPO §419 E

4 Ob 324/84OGH05.06.1984
9 Ob 71/03mOGH24.09.2003

Auch

3 Ob 65/05pOGH24.11.2005

Ähnlich; Beisatz: Kosten sind der Antragstellerin nicht zuzusprechen, weil einerseits die Unrichtigkeit ohnehin für jedermann und insbesondere die Parteien selbst ohne möglichen Zweifel erkennbar ist und überdies wegen des Entscheidungstenors (Zurückweisung des Rechtsmittels) der Eintritt der Rechtskraft der antragsstattgebenden Entscheidung erster Instanz auch aus der unberichtigten Entscheidung mit Sicherheit abzuleiten war. (T1)

3 Ob 225/06vOGH19.10.2006

Vgl; Beisatz: Die betreibende Partei hat die Kosten des Berichtigungsantrags selbst zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos blieb. (T2)

4 Ob 151/06vOGH16.01.2007

Beisatz: Der Kostenentscheidung lag ohnehin die richtige Obsiegensquote zugrunde und diese ergab sich (abgesehen vom Schreibfehler) auch eindeutig aus der Begründung. (T3)

8 Ob 134/06yOGH22.02.2007

nur: Der Berichtigungsantrag ist für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass für den Berichtigungsantrag keine Kosten zugesprochen werden können. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Der berichtigte Schreibfehler war für beide Parteien offenkundig und betraf nicht einmal den Spruch der Entscheidung. (T5)

4 Ob 34/08sOGH11.03.2008

Gegenteilig; Beisatz: Hier: Kostenersatz bei Berichtigung eines durch Schreib- oder Diktatfehler zu weit gefassten Spruchs. (T6)

4 Ob 203/10xOGH12.04.2011

Auch

6 Ob 120/11gOGH13.10.2011

Auch

6 Ob 206/19sOGH27.08.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Der Fehler war für die Parteien offenkundig und wurde auch erkannt, außerdem hat die beklagte Partei den Gerichtsfehler durch eine unrichtige Kostenverzeichnung mitverursacht. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00324_8400000_001

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