OGH 4Ob60/83 (RS0058456)

OGH4Ob60/835.6.1984

Rechtssatz

Die "Wegzeitvergütung" unterscheidet sich grundlegend von den in § 2 Abs 1 des GeneralKV (beispielsweise) angeführten Leistungen des Arbeitgebers, welche sämtlich der Abdeckung konkreter Aufwendungen des Arbeitnehmers dienen und daher alle dem Begriff des "Spesenersatzes" oder "Aufwandersatzes" unterstellt werden können; sie gebührt dem Arbeitnehmer dafür, daß seine Zeit vom Arbeitgeber auch außerhalb der normalen Arbeitszeit in Anspruch genommen wird, und ist damit - ebenso wie zB ein Überstundenzuschlag oder ein Zuschlag für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit - ein echtes "Entgelt". Daß während einer krankheitsbedingten oder unfallsbedingten Arbeitsverhinderung keine derartigen Wegzeiten anfallen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

Normen

EFZG §2
EFZG §3
GeneralKollV 02.08.1974 über den Begriff des Entgelts gemäß §3 EFZG §2 Abs1
GeneralKollV 02.08.1974 über den Begriff des Entgelts gemäß §3 EFZG AbschnVIII Z5 Z6

4 Ob 60/83OGH05.06.1984

Veröff: RdW 1984,318 = Arb 10355

9 ObA 24/87OGH01.07.1987

Vgl; Beisatz: Hier: Abschnitt X, VIII Z 6 und 7 des KV für das eisenverarbeitende und metallverarbeitende Gewerbe. (T1)

9 ObA 59/92OGH18.03.1992

Veröff: Arb 11017 = RdW 1992,348

9 ObA 39/05hOGH25.01.2006

Auch; Beisatz: Die Wegzeitvergütung iSd vom Kläger ins Treffen geführten Regelung des Kollektivvertrags für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ist nicht als Aufwandsentschädigung, sondern als Entgelt zu qualifizieren. (T2); Veröff: SZ 2006/8

9 ObA 30/07pOGH05.06.2008

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wegzeitvergütung im Sinn des Abschnitts VIII Z6 f KollV für das metallverarbeitende Gewerbe. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00060_8300000_001