OGH 3Ob540/84 (RS0019431)

OGH3Ob540/8430.5.1984

Rechtssatz

Der zwischen dem Kreditinstitut und dem Kreditnehmer geschlossene Kontokorrentkreditvertrag ist ein vom Darlehensvertrag verschiedener Vertrag, durch den sich der Kreditgeber verpflichtete, dem Kreditnehmer auf dessen Verlangen (Abruf) Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen, und zwar derart, dass der Kreditnehmer Dispositionen zu Lasten seines Kontos vornehmen durfte, ohne dass dieses, wie dies der Girovertrag sonst vorsieht, Deckung aufweisen musste. Der Inhalt solcher Verträge wird regelmäßig eingehend schriftlich festgelegt; überdies greifen allgemeine Geschäftsbedingungen ein.

Normen

ABGB §983

3 Ob 540/84OGH30.05.1984

Veröff: NZ 1985,230

8 Ob 99/09fOGH29.09.2009

Vgl auch

14 Os 102/19kOGH07.10.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19840530_OGH0002_0030OB00540_8400000_003

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