OGH 1Ob550/84 (RS0009005)

OGH1Ob550/8423.5.1984

Rechtssatz

Aus dem zwischen den Patienten und dem Träger der Krankenanstalt bestehenden Behandlungvertrag ergibt sich die vor allem aus therapeutischen Gründen einschränkbare Verpflichtung des Trägers der Krankenanstalt, dem Patienten Einsicht in die Krankengeschichte zu gewähren; eine Verpflichtung zur Einsicht kann nach Abwägung der Interessen, insbes auch von Persönlichkeitsrechten des Verstorbenen auf Wahrung seiner Geheimsphäre, auch den Erben und nahen Angehörigen gegenüber bestehen. Die Berechtigung der Weigerung kann durch Einholung eines SV-GA überprüft werden.

Normen

ABGB §16
ABGB §1151 X

1 Ob 550/84OGH23.05.1984

Veröff: SZ 57/98 = JBl 1985,159 = EvBl 1985/32 S 149 = VersR 1985,1179

1 Ob 341/99zOGH25.05.2000

Beisatz: Es stehen berechtigte Interessen und der Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen nicht entgegen, wenn seine Einwilligung zur Offenbarung zu mutmaßen ist. Fehlt diese nach Meinung des Arztes oder Krankenanstaltsträgers, so hat das Gericht einen ärztlichen Sachverständigen zu bestellen, der zu beurteilen hat, ob die Verweigerung der Offenbarung im Hinblick auf das fortwirkende Persönlichkeitsrecht vom ärztlichen Standpunkt aus berechtigt ist. Bei teilweiser Berechtigung ist aber doch in den Rest der Krankengeschichte Einsicht zu gewähren. (T1); Veröff: SZ 73/87

6 Ob 283/01pOGH29.08.2002

Auch; Beisatz: Das Recht auf Ehre kann auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. Zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sind die nahen Angehörigen (hier die leibliche Tochter des Verstorbenen) legitimiert. (T2); Veröff: SZ 2002/107

Dokumentnummer

JJR_19840523_OGH0002_0010OB00550_8400000_002

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