OGH 4Ob502/84 (RS0042420)

OGH4Ob502/8417.4.1984

Rechtssatz

Da von dem im Hauptprozess erfolgten Streitwertausspruch auch bei höherer Bewertung durch das Berufungsgericht (hier: S 300000,-- übersteigend) im Wiederaufnahmsverfahren auszugehen ist, ergibt sich die Notwendigkeit eines Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision im Wiederaufnahmsverfahren nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO und dessen Begründung. Erklärt das Berufungsgericht die Revision für unzulässig, ist die bereits eingebrachte Revisionsschrift zur Verbesserung durch Anführung jener Gründe zurückzustellen, aus denen die Partei die Revision dennoch für zulässig erachtet.

Normen

ZPO §500 Abs2 IIE3
ZPO §502 Abs4 Z1 HIV1

4 Ob 502/84OGH17.04.1984
4 Ob 93/16dOGH24.05.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19840417_OGH0002_0040OB00502_8400000_001

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