Rechtssatz
Der Schuldspruch im Scheidungsurteil ist nicht als "gerichtliches Urteil" anzusehen; es bedarf vielmehr eines Leistungsurteils (gegen Rummel in ZAS 1978,113 ff; Kerschner in ZAS 1982,100 f). Von einem Unterhalt, den der Verstorbene auf Grund eines gerichtlichen Urteils zu leisten hatte, kann erst gesprochen werden, wenn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und der gerichtlichen Entscheidung nicht nur die Prüfung des Verschuldens, sondern auch der weiteren Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches bilden.
Dokumentnummer
JJR_19840417_OGH0002_0040OB00156_8300000_002
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