OGH 3Ob1506/84 (RS0046496)

OGH3Ob1506/844.4.1984

Rechtssatz

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der ZVN 1983 (669 der Beilagen XV GP S 34) bringen unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des OGH zum Ausdruck, daß die Neuregelung des § 55 Abs 4 JN ohnedies dem geltenden Recht entspreche. Nach dieser Rechtsprechung war aber bei einer Teileinklagung nicht der volle Wert des Gesamtanspruches sondern nur der faktisch an das Berufungsgericht herangetragene Entscheidungsgegenstand maßgebend. Dafür, daß der Gesetzgeber an dieser Rechtslage etwas ändern wollte, gibt es keine Anhaltspunkte.

Normen

JN §55 Abs4

3 Ob 1506/84OGH04.04.1984
2 Ob 60/88OGH14.06.1988
6 Ob 610/90OGH11.10.1990
4 Ob 107/00iOGH03.05.2000

Auch; Beisatz: Dies trifft auch auf die WGN 1989 zu. (T1)

7 Ob 107/00mOGH14.06.2000

Auch; nur: Nach dieser Rechtsprechung war aber bei einer Teileinklagung nicht der volle Wert des Gesamtanspruches sondern nur der faktisch an das Berufungsgericht herangetragene Entscheidungsgegenstand maßgebend. (T2)

1 Ob 148/02zOGH28.02.2003

Auch; nur T2

5 Ob 107/18yOGH18.07.2018

Dokumentnummer

JJR_19840404_OGH0002_0030OB01506_8400000_002

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