OGH 6Ob529/84 (RS0009425)

OGH6Ob529/8415.3.1984

Rechtssatz

Wenn auch die ideellen Interessen der Ehe im Vordergrund stehen, so hindert das nicht, daß auch die Vermögensinteressen der Ehegatten, die für die materielle Grundlage der Ehe von Bedeutung sein können, mit geschützt sind. Für diese Auffassung spricht, daß die Beruffung auf die sittliche Werte der Ehe nicht dazu dienen darf, dem am Ehebruch unbeteiligten Ehegatten einen Schaden aufzulasten, den der andere Ehegatte unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur ehelichen Treue verschuldet hat.

Normen

ABGB §90

6 Ob 529/84OGH15.03.1984

EvBl 1984/123 S 491 = SZ 57/53

3 Ob 505/96OGH28.08.1997

nur: Wenn auch die ideellen Interessen der Ehe im Vordergrund stehen, so hindert das nicht, daß auch die Vermögensinteressen der Ehegatten, die für die materielle Grundlage der Ehe von Bedeutung sein können, mit geschützt sind. (T1) Veröff: SZ 70/163

4 Ob 82/18iOGH27.11.2018

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Vermögensschäden eines Ehemanns und Scheinvaters in Form von Unterhaltszahlungen an ein in aufrechter Ehe geborenes Kind der Ehegattin, das nicht vom Ehemann abstammt, das der Ehemann aber für sein eigenes Kind hält, fallen unter den Schutzzweck des § 90 ABGB. (T2); Veröff: SZ 2018/99

Dokumentnummer

JJR_19840315_OGH0002_0060OB00529_8400000_001

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