OGH 6Ob548/83 (RS0012229)

OGH6Ob548/8324.2.1984

Rechtssatz

Eine sogenannte "Abwechslung" des Erbrechtstitels ist auch noch durch entsprechende Prozeßerklärung im Erbrechtsstreit (auch durch die beklagte Partei) möglich. Gegenstand des Erbrechtsstreites ist - unabhängig von einem etwa enger formulierten Begehren - immer die Feststellung, welcher jeweils von den Streitteilen geltend gemachte Berufungsgrund in seiner Wirksamkeit den des Prozeßgegners verdränge.

Normen

ABGB §534
ABGB §799

6 Ob 548/83OGH24.02.1984

Veröff: NZ 1984,192

6 Ob 559/88OGH14.04.1988
1 Ob 540/94OGH11.10.1994

nur: Eine sogenannte "Abwechslung" des Erbrechtstitels ist auch noch durch entsprechende Prozeßerklärung im Erbrechtsstreit (auch durch die beklagte Partei) möglich. (T1)

3 Ob 137/01wOGH09.10.2001

Auch; Beisatz: Bis zum Zeitpunkt der Einantwortung. (T2)

3 Ob 227/04kOGH24.11.2004

Vgl auch; Beisatz: Ein Erbansprecher kann den von ihm in Anspruch genommenen Erbrechtstitel bis zur Rechtskraft der Einantwortung ändern. (T3); Veröff: SZ 2004/170

6 Ob 55/06sOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Ein Erbansprecher kann den von ihm in Anspruch genommenen Erbrechtstitel bis zur Rechtskraft der Einantwortung ändern. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Selbst wenn demnach in der Klarstellung der Erbansprecherin, sie berufe sich nicht nur auf das Testament, sondern auch auf die Nachträge zu diesem, nicht bloß eine Erläuterung, sondern eine Änderung des beanspruchten Erbrechtstitels gelegen wäre, wäre die Erbserklärung, die nach § 121 Abs 1 AußStrG 1854 abgegeben werden musste, nicht zu beanstanden, zumal die zweite Erbserklärung mit der ersten vereinbar wäre. (T5)

3 Ob 1/13pOGH15.05.2013

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19840224_OGH0002_0060OB00548_8300000_001

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