OGH 6Ob504/84 (RS0006136)

OGH6Ob504/8426.1.1984

Rechtssatz

In Ansehung der Entscheidungen über die Gewährung, Herabsetzung oder Einstellung von Unterhaltsvorschüssen geht das Interesse der Person, die das Kind pflegt und erzieht, mag sie auch Zahlungsempfängerin sein, über ein rein wirtschaftliches Interesse nicht hinaus. Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis im Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren nach dem UVG bloß wegen der möglichen subsidiären Haftung nach § 22 Abs 1 UVG ist zu verneinen.

Normen

AußStrG §9 B1
UVG §22
UVG §23

6 Ob 504/84OGH26.01.1984

EvBl 1984/91 S 355 = SZ 57/24

10 Ob 20/12gOGH05.06.2012

Vgl auch; Bem: Siehe RS0127875. (T1)

10 Ob 1/17wOGH21.02.2017

Auch; Beisatz: Im Einstellungsverfahren hat der Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts, Parteistellung, nicht aber die nach § 22 Abs 1 UVG primär Ersatzpflichtigen, wozu der Unterhaltsschuldner und die Zahlungsempfängerin zählen. (T2)

10 Ob 62/17sOGH14.11.2017

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Herabsetzungsverfahren. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19840126_OGH0002_0060OB00504_8400000_001

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