OGH 1Ob769/83 (RS0021655)

OGH1Ob769/8325.1.1984

Rechtssatz

Unter den Nebenpflichten des Bestellers ist vor allem die Verpflichtung zur Mitwirkung herauszuheben. So ist es seine Sache, dem Werkunternehmer (hier: Vermessungstechniker) brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen und jene Anordnungen zu treffen, die zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages erforderlich sind; außerdem hat er den Werkunternehmer im Rahmen seiner vertraglichen Aufklärungspflichten über alle Umstände zu informieren, aus welchen Gefahren für das Gelingen des Werkes hervorgehen können.

Normen

ABGB §1151 IB
ABGB §1295 IIf7f

1 Ob 769/83OGH25.01.1984

Veröff: SZ 57/18 = JBl 1984,556 = RdW 1984,274

7 Ob 2089/96yOGH17.04.1996
4 Ob 1522/96OGH12.03.1996

Auch; Beisatz: Hier: Die Mitteilung des dem Besteller bekannten Verlaufes einer Grundstückgrenze, zu der der Bauunternehmer einen bestimmten Abstand einzuhalten hat. (T1)

9 Ob 58/97pOGH30.04.1997

nur: Unter den Nebenpflichten des Bestellers ist vor allem die Verpflichtung zur Mitwirkung herauszuheben. Außerdem hat er den Werkunternehmer im Rahmen seiner vertraglichen Aufklärungspflichten über alle Umstände zu informieren, aus welchen Gefahren für das Gelingen des Werkes hervorgehen können. (T2)

8 Ob 55/00xOGH07.09.2000

Auch

10 Ob 205/01xOGH12.02.2002

Vgl auch; Beisatz: Es ist aber Sache des Unternehmers, den Besteller rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Vorlage vollständiger Unterlagen hinzuweisen. (T3); Veröff: SZ 2002/23

4 Ob 200/08bOGH15.12.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Pläne als vom Werkbesteller beigestellter Stoff. (T4)

2 Ob 277/08mOGH15.10.2009

nur: Es ist Sache des Bestellers, dem Werkunternehmer brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen und jene Anordnungen zu treffen, die zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. (T5)

2 Ob 185/10kOGH14.07.2011

Vgl; nur T5

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0010OB00769_8300000_002

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