OGH 1Ob769/83 (RS0028751)

OGH1Ob769/8325.1.1984

Rechtssatz

Der Architekt ist bei der Erstellung tauglicher Pläne für Vermessungsarbeiten anlässlich eines Bauvorhabens Erfüllungsgehilfe des Bestellers, der für dessen Verschulden einzustehen hat.

Normen

ABGB §1313a IIId

1 Ob 769/83OGH25.01.1984

Veröff: SZ 57/18 = JBl 1984,556 = RdW 1984,274

4 Ob 38/97kOGH11.03.1997

Auch

6 Ob 384/97gOGH15.01.1998

Beisatz: Für ein Verschulden des Architekten bei der Koordination der Arbeiten der einzelnen Unternehmer hat der Besteller einzustehen. (T1)

1 Ob 31/99mOGH27.04.1999

Auch; Beisatz: Der Bauherr muss sich das Planungsverschulden und die mangelnde Bauaufsicht des von ihm beauftragten Architekten als Mitverschulden zurechnen lassen. (T2)

9 Ob 342/98dOGH02.06.1999

Auch; Beis wie T2

6 Ob 107/00dOGH28.06.2000

Vgl auch; Beis wie T2

8 Ob 55/00xOGH07.09.2000

Beisatz: Es entspricht nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass der Besteller für von ihm beigezogene fachkundige Vorunternehmer, die Beratung, Gutachten oder Pläne lieferten, im Sinne des § 1168a ABGB einzustehen hat. (T3)

2 Ob 277/08mOGH15.10.2009

Auch

2 Ob 185/10kOGH14.07.2011

Vgl; Bem: Frage hier offen gelassen. (T4)

5 Ob 16/13hOGH21.03.2013

Ähnlich; Auch Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0010OB00769_8300000_003