OGH 10Os189/83 (RS0094372)

OGH10Os189/8310.1.1984

Rechtssatz

Wird ein Vermögenswert mit Bereicherungsvorsatz und Schädigungsvorsatz durch Täuschung herausgelockt, kommt nicht Veruntreuung, sondern nur Betrug in Betracht (vgl RZ 1981/13, ÖJZ-LSK 1982/43 ua; Kienapfel, BT II, RN 112 f zu § 133 StGB; andere Meinung Bertel im WK, RN 52 zu § 133 StGB).

Normen

StGB §133 F
StGB §146 E

10 Os 189/83OGH10.01.1984
14 Os 144/10yOGH28.12.2010

Vgl

14 Os 104/12vOGH09.07.2013

Vgl; Beisatz: Mit den Feststellungen, dass der Angeklagte die Geschädigten durch Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der von ihm vertretenen Unternehmen zur Lieferung der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge veranlasst und dabei von Anfang an mit Täuschungs-, Schädigungs- und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gehandelt hat, bringen die Tatrichter trotz der scheinbar dagegen sprechenden Formulierung „anvertrautes Fahrzeug“ deutlich genug zum Ausdruck, dass sie gerade nicht von einem „Anvertrauen“ im Sinn des § 133 StGB ausgehen. (T1)

13 Os 110/18bOGH13.02.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19840110_OGH0002_0100OS00189_8300000_003

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