OGH 3Ob622/83 (RS0009582)

OGH3Ob622/8321.12.1983

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung kann die Benützung der Ehewohnung während des aufrechten Bestandes einer Ehe nicht im Außerstreitverfahren nach § 833 ABGB und damit nicht ausschließlich nach sachenrechtlichem Gesichtspunkt geregelt werden (MietSlg 25/16). Sie ist im Hinblick auf die Bestimmungen des § 97 ABGB nicht auf den Fall, daß jedem Ehegatten bestimmte Teile eines Hauses zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, zu beschränken.

Normen

ABGB §97
ABGB §830 B5
ABGB §831
EheG §81 ff

3 Ob 622/83OGH21.12.1983

Veröff: MietSlg 35002

2 Ob 549/84OGH08.05.1984

Beisatz: Hier jedoch: Benützungsregelung bzw Zuerkennung eines Benützungsentgeltes im außerstreitigen Verfahren, wenn die Liegenschaft nach dem übereinstimmenden Willen der Ehegatten den Charakter der Ehewohnung verloren hat. (T1)

3 Ob 517/85OGH24.04.1985

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 622/83; Beisatz: Nach rechtskräftiger Scheidung Verweisung auf Ausgleichsanspruch nach § 91 Abs 1 EheG. (T2)

6 Ob 597/88OGH07.07.1988

nur: Nach ständiger Rechtsprechung kann die Benützung der Ehewohnung während des aufrechten Bestandes einer Ehe nicht im Außerstreitverfahren nach § 833 ABGB und damit nicht ausschließlich nach sachenrechtlichem Gesichtspunkt geregelt werden (MietSlg 25/16). (T3)

6 Ob 733/89OGH21.12.1989

nur T3

9 Ob 517/95OGH13.09.1995

Beisatz: Soweit eine Liegenschaft aber nicht den Wohnbedürfnissen der Ehegatten gedient hat, ist die Vornahme einer Benützungsregelung bei aufrechter Ehe durchaus zulässig und möglich. (T4) Veröff: SZ 68/164

5 Ob 117/99pOGH15.02.2000

Auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung kann die Benützung der Ehewohnung während des aufrechten Bestandes einer Ehe nicht ausschließlich nach sachenrechtlichem Gesichtspunkt geregelt werden. (T5) Beis wie T4; Veröff: SZ 73/28

3 Ob 51/03aOGH24.04.2003

Auch; nur T3; Beisatz: Dies gilt auch während eines nach der Scheidung anhängigen Aufteilungsverfahrens nach § 81 ff EheG bis zu dessen Beendigung. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19831221_OGH0002_0030OB00622_8300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)