OGH 4Ob506/83 (RS0070221)

OGH4Ob506/8329.11.1983

Rechtssatz

Übernahme der Rechtsprechung wonach ein öffentliches Interesse nur dann vorliegt, wenn einer Gebietskörperschaft die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben ohne die Kündigung geradezu unmöglich gemacht oder doch unerträglich erschwert würde (MietSlg 15236, 23321 = SZ 44/18, 25263 ua).

Normen

MRG §30 Abs1 B

4 Ob 506/83OGH29.11.1983

Veröff: EvBl 1984/113 S 437 = MietSlg XXXV/34

3 Ob 185/07pOGH27.11.2007

Auch; Beisatz: Für das Vorliegen eines Kündigungsgrunds nach der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG verlangt die Rechtsprechung ein qualifiziertes öffentliches Interesse, das dann vorliegt, wenn die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ohne Kündigung geradezu unmöglich oder unerträglich erschwert wäre. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19831129_OGH0002_0040OB00506_8300000_003

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