Rechtssatz
Voraussetzung der Möglichkeit einer Teilkündigung von mitgemieteten Nebenräumen ist, dass ein Kündigungsgrund nach Abs 1 (des § 31) oder nach § 30 MRG gegeben ist. Für eine solche Auslegung spricht, dass bei Beschränkung der Teilkündigung von Nebenräumen auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes eine Einfügung in § 31 Abs 1 MRG erfolgt wäre. Durch die Einfügung im § 31 Abs 5 MRG sollte offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass bei derartigen Nebenräumen oder Nebenflächen eine Teilkündigung aus allen Kündigungsgründen des MRG und auch dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für die Aufkündigung des gesamten Bestandgegenstandes nicht gegeben sind.
4 Ob 506/83 | OGH | 29.11.1983 |
Veröff: EvBl 1984/113 S 437 = MietSlg 35386(34) |
6 Ob 2293/96s | OGH | 16.01.1997 |
nur: Voraussetzung der Möglichkeit einer Teilkündigung von mitgemieteten Nebenräumen ist, dass ein Kündigungsgrund nach Abs 1 (des § 31) gegeben ist. (T1) Veröff: SZ 70/6 |
Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0040OB00506_8300000_007
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)