OGH 4Ob124/82 (RS0029848)

OGH4Ob124/8229.11.1983

Rechtssatz

Ist eine Schädigung des Arbeitgebers durch das (an sich vertragswidrige Konkurrenzverhalten) Verhalten des Arbeitnehmers schlechthin zu verneinen, dann widerspräche es den bei der Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechtes zu berücksichtigenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Abwägung der beiderseitigen Interessen und der Billigkeit, den Arbeitnehmer zur Zahlung auch nur eines Teiles der vereinbarten Konventionalstrafe zu verhalten. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles lassen vielmehr eine Mäßigung dieser Zahlungspflicht auf Null gerechtfertigt erscheinen.

Angestellte — Konkurrenzklausel — Eintritt — Schaden — Schadenseintritt — Beschränkung — Erwerbstätigkeit — Vertragsbruch — Verstoß — Vertragsstrafe — Treuepflicht — Grenzen — Maßstab — Konkurrenzverbot — Wettbewerbsverbot

 

Normen

ABGB §1336 F
ABGB §1336 H
AngG §36 III

4 Ob 124/82OGH29.11.1983

Veröff: ZAS 1985,27 (Kerschner)

9 ObA 346/89OGH20.12.1989

Vgl auch; Veröff: RdW 1990,293 = ecolex 1990,304

9 ObA 140/02gOGH26.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Es hat eine Abwägung der beiderseitigen Interessen stattzufinden. (T1)<br/>Beisatz: Für die Frage des Ausmaßes einer Mäßigung sind stets die Umstände des konkreten Falles entscheidend, wobei das primäre Mäßigungskriterium eine im Verhältnis zur Konventionalstrafe geringfügige Schadenshöhe darstellt. (T2)

9 ObA 136/05yOGH24.10.2005

Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass gar kein oder nur ein geringfügiger Schaden eingetreten ist, stellt ein besonders gewichtiges Mäßigungskriterium dar. (T3)

9 ObA 174/05mOGH16.12.2005

Auch

9 ObA 96/10yOGH22.10.2010

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

8 ObA 72/13sOGH29.11.2013

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/121

9 ObA 97/18gOGH30.10.2018

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Höhe des tatsächlichen Schadens stellt das primäre Mäßigungskriterium dar. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19831129_OGH0002_0040OB00124_8200000_001

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