OGH 5Ob61/83 (RS0069932)

OGH5Ob61/8322.11.1983

Rechtssatz

Im Verfahren über die Angemessenheit des Mietzinses sind die übrigen Hauptmieter der Liegenschaft nicht zu verständigen, weil die anderen Hauptmieter der Liegenschaft auf den von einem einzelnen Hauptmieter zu entrichtenden Hauptmietzins keinen Einfluß haben und die Einordnung einer Wohnung in eine Ausstattungskategorie in Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, solange diesbezüglich nicht ein zulässiger Zwischenantrag auf Feststellung vorliegt oder die Einordnung einer Wohnung in eine Ausstattungskategorie nicht überhaupt zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbegehrens gemacht wurde, nur als Vorfrage behandelt wird.

Normen

MRG §16
MRG §37 Abs1 Z8
MRG §37 Abs3 Z2

5 Ob 61/83OGH22.11.1983

Veröff: SZ 56/171 = ImmZ 1984,132 = MietSlg 35430(33)

5 Ob 85/83OGH10.01.1984

Auch; Veröff: SZ 57/2

5 Ob 38/83OGH11.09.1984
5 Ob 167/86OGH25.11.1986

Auch

5 Ob 29/87OGH03.03.1987

Auch; Veröff: RZ 1987/59 S 223

5 Ob 2/88OGH09.02.1988
5 Ob 51/93OGH25.05.1993

nur: Im Verfahren über die Angemessenheit des Mietzinses sind die übrigen Hauptmieter der Liegenschaft nicht zu verständigen. (T1)

5 Ob 138/97yOGH13.05.1997

nur T1

5 Ob 123/00zOGH26.09.2000

Vgl auch; nur: Die Einordnung einer Wohnung in eine Ausstattungskategorie wird in Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, solange diesbezüglich nicht ein zulässiger Zwischenantrag auf Feststellung vorliegt oder die Einordnung einer Wohnung in eine Ausstattungskategorie nicht überhaupt zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbegehrens gemacht wurde, nur als Vorfrage behandelt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19831122_OGH0002_0050OB00061_8300000_002

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