OGH 5Ob633/83 (RS0073702)

OGH5Ob633/8327.9.1983

Rechtssatz

Unterliegt die Beförderung der CMR, so verjährt auch der Schadenersatzanspruch des Eigentümers des durch einen Verkehrsunfall während des Transportes beschädigten Frachtgutes gegen den an der Beschädigung schuldtragenden Kraftfahrzeuglenker, dessen sich der Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bediente, nach Art 32 CMR, wenn der Eigentümer des Frachtgutes wenigstens insoferne am Frachtvertrag beteiligt ist, dass der Absender für ihn in verdeckter Stellvertretung oder mit seinem Einverständnis das Frachtgut der Gefährdung ausgesetzt hat.

Auto

 

Normen

CMR Art3
CMR Art28 Abs2
CMR Art32 Abs1

5 Ob 633/83OGH27.09.1983
1 Ob 21/05bOGH15.03.2005

Ähnlich; Beisatz: Macht der Absender des Frachtguts als Vertragspartei des Beförderungsvertrags einen Ersatzanspruch geltend, der in seinem Vermögen durch das deliktische Verhalten eines Gehilfen des Frachtführers oder eines Unterfrachtführers im Zuge der Verladung des Frachtguts in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht des Frachtführers verursacht wurde, so verjähren auch Ersatzansprüche wegen Schäden, die nicht unter Art 17 und Art 28 CMR zu subsumieren sind und daher nicht unter die Anwendbarkeit des Kapitels IV dieses Übereinkommens fallen, gemäß Art 32 Abs 1 CMR. (T1); Veröff: SZ 2005/37

7 Ob 2/16vOGH30.11.2016

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch, der aus einer vereinbarungsgemäß vom Frachtführer zu verrichtenden Verladung durch seine Leute dem Absender dadurch zugefügt wurde, dass er auch nicht dem Frachtvertrag unterliegende Waren „irrtümlich“ mitnahm, steht mit der der CMR unterliegenden Beförderung im Sinn des Art 32 CMR in Zusammenhang. (T2); Veröff: SZ 2016/131

Dokumentnummer

JJR_19830927_OGH0002_0050OB00633_8300000_001

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