OGH 7Ob682/83 (RS0040566)

OGH7Ob682/8322.9.1983

Rechtssatz

Das Gericht ist bei der Auswahl des Sachverständigen an keinen Vorschlag der Parteien gebunden.

Normen

ZPO §351

7 Ob 682/83OGH22.09.1983
2 Ob 8/06zOGH31.08.2006

Beisatz: Der Nichteintragung einer Person in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet kommt keine Indizwirkung dahin zu, dass ihr die zur Erfüllung eines in dieses Fachgebiet fallenden Gutachtensauftrages erforderliche Befugnis oder Fachkompetenz fehlt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19830922_OGH0002_0070OB00682_8300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)