OGH 3Ob85/83 (RS0003354)

OGH3Ob85/8314.9.1983

Rechtssatz

Der Zuschlag als ursprüngliche Erwerbsungsart überträgt Eigentum nämlich selbst dann, wenn der Verpflichtete nicht Eigentümer war, sofern der Ersteher nur nicht schlechtgläubig war.

Normen

EO §237

3 Ob 85/83OGH14.09.1983

NZ 1984,222 = JBl 1985,288

6 Ob 633/85OGH03.10.1985

Auch nur: Der Zuschlag als ursprüngliche Erwerbsungsart überträgt Eigentum. (T1) Beisatz: Der Ersteher ist nicht Einzelrechtsnachfolger des Verpflichteten. (T2) = SZ 58/150

Dokumentnummer

JJR_19830914_OGH0002_0030OB00085_8300000_004

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