OGH 1Ob693/83 (RS0064085)

OGH1Ob693/8331.8.1983

Rechtssatz

Ficht ein Vertragspartner einen abgeschlossenen Vertrag wegen eines vom anderen Vertragspartner veranlaßten wesentlichen Irrtum mittels Klage an, so ist dieser Anspruch seinem Wesen nach auf Anerkennung der Nichtzugehörigkeit einer Sache zur Konkursmasse gerichtet und daher als Aussonderungsanspruch anzusehen.

Normen

KO §7 Abs1
KO §43

1 Ob 693/83OGH31.08.1983

Veröff: HS XIV/XV/15

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00693_8300000_002

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