OGH 3Ob509/83 (RS0068681)

OGH3Ob509/8315.6.1983

Rechtssatz

Bei einer vertragsgemäßen Widmung einer Wohnung als Zweitwohnung liegt aber nicht nur ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes der Z 13 vor, sondern es geht dabei um wesentlichen Vertragsinhalt, was die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes bei vereinbarungsgemäßer Benützung der Zweitwohnung als Urlaubswohnung und Wochenwohnung ausschließt.

Normen

MG §19 Abs2 Z13 A

3 Ob 509/83OGH15.06.1983

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0030OB00509_8300000_002

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