Rechtssatz
Die dem Schöffengericht durch die Nichterledigung eines Antrags unterlaufene Formverletzung (Z 4 erster Fall) konnte, weil ein hier gerechtfertigt gewesenes abweisendes Zwischenerkenntnis zu keiner Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten geführt hätte, nach Lage des Falles unzweifelhaft keinen ihm nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben (§ 281 Abs 3 StPO).
Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0100OS00080_8300000_001
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