OGH 5Ob580/82 (RS0037665)

OGH5Ob580/8231.5.1983

Rechtssatz

Hilfsweise gestellte Klageansprüche (Eventualbegehren) sind nur dann zulässig, wenn über sie in derselben Verfahrensart zu verhandeln ist.

Normen

ZPO §226 V
ZPO nF §227 Abs1 Z2 I

5 Ob 580/82OGH31.05.1983
8 Ob 603/88OGH24.11.1988

Vgl; Beisatz: Hier: Auf die Frage der prozessuale Akzessorietät des Eventualbegehrens wurde nicht weiter eingegangen. (T1)

8 Ob 1666/91OGH19.12.1991

Vgl auch

8 Ob 636/92OGH26.11.1992

Veröff: RZ 1994/29 S 89

8 Ob 113/03fOGH30.10.2003

Beisatz: Hier: Wechselmandatsverfahren - Ansprüche aus Grundgeschäft. (T2)

9 ObA 102/04xOGH01.12.2004

Beisatz: In einem Kündigungsverfahren nach den §§ 560 ff ZPO kann daher ein im allgemeinen Verfahren zu erhebender Anspruch nicht als Eventualbegehren gestellt werden. (T3)

2 Ob 178/12hOGH21.02.2013

Vgl; Bem: Hier: Kein Eingehen auf die Frage der Zulässigkeit eines auf Unterlassung gerichteten Eventualbegehrens im Aufkündigungsverfahren erforderlich. (T4)

3 Ob 218/20kOGH24.03.2021

Vgl;Beisatz: Nach Erhebung von Einwendungen ist jedoch über die im allgemeinen Streitverfahren geltend zu machenden Ansprüche meritorisch zu entscheiden. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19830531_OGH0002_0050OB00580_8200000_001