OGH 5Ob591/83 (RS0012663)

OGH5Ob591/8331.5.1983

Rechtssatz

Die Unzulänglichkeit des Nachlasses ist im Prozess vom Erben (hier von der beklagten Verlassenschaft) zu beweisen; der Beweis kann auch durch die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens erbracht werden, die jedoch im Prozess nicht bindend sind, sodass im Prozess weitere Beweise angeboten werden können.

Normen

ABGB §692

5 Ob 591/83OGH31.05.1983

Veröff: EvBl 1983/158 S 601

1 Ob 690/89OGH17.01.1990

Veröff: EvBl 1990/109 S 527 = NZ 1991,228

7 Ob 619/90OGH27.09.1990

Auch

8 Ob 2024/96xOGH14.03.1996

Veröff: SZ 69/71

3 Ob 183/97aOGH15.10.1997

nur: Die Unzulänglichkeit des Nachlasses ist im Prozess vom Erben (hier von der beklagten Verlassenschaft) zu beweisen. (T1)

6 Ob 6/98wOGH24.09.1998

nur T1; Veröff: SZ 71/151

4 Ob 235/06xOGH13.02.2007

Beisatz: Solange nur die Gefahr der Unzulänglichkeit besteht, genügt deren Bescheinigung; die Einrede kann dann durch eine Sicherstellung abgewehrt werden. (T2)

7 Ob 220/08sOGH18.03.2009

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19830531_OGH0002_0050OB00591_8300000_003