OGH 4Ob58/83 (RS0052761)

OGH4Ob58/8331.5.1983

Rechtssatz

Gerade bei den noch jugendlichen Lehrlingen ist es erforderlich, dass ihnen der Ernst der Situation in bezug auf das Lehrverhältnis entsprechend deutlich vor Augen geführt wird und sie auf Grund der wiederholten Ermahnungen erkennen können, dass eine weitere Pflichtenvernachlässigung Konsequenzen haben werde.

Normen

BAG §15 Abs3 litc

4 Ob 58/83OGH31.05.1983

Veröff: Arb 10270 = ÖA 1985,80

4 Ob 7/84OGH24.01.1984

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 58/83

8 ObA 32/03vOGH30.10.2003
9 ObA 74/04dOGH15.09.2004

Beisatz: Daraus kann keineswegs der generelle Schluss gezogen werden, dass erstmalige Verfehlungen nicht zur Entlassung eines Lehrlings berechtigen. Kriterium ist vielmehr - wie auch bei anderen Entlassungsgründen - die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten. (T1)

8 ObA 54/07kOGH11.10.2007

Auch; Beisatz: Allerdings ist es zur Begründung der Tatbestandsmäßigkeit des § 15 Abs 3 lit c BAG nicht erforderlich, dass mit den Ermahnungen auch eine Androhung der Entlassung verbunden wurde. (T2)

9 ObA 60/11fOGH26.05.2011

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19830531_OGH0002_0040OB00058_8300000_002

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