OGH 12Os121/82 (RS0089122)

OGH12Os121/8217.5.1983

Rechtssatz

Für die Geschäftsführung verantwortliche Organe einer mit dem Machtgeber in vertraglicher Rechtsbeziehung stehenden juristischen Person, welche eine rechtlich als dem Machtgeber zustehender Preisnachlaß zu wertende Provisionsabsprache zwischen dem Machthaber und ihren Bediensteten kennen und billigen, haften auch dann, wenn die Provisionszahlungen ohne ihr weiteres Zutun vorgenommen werden, wegen Beihilfe durch Unterlassen zur Untreue des Machthabers des Vertragspartners, wobei die sie persönlich treffende, ihre Garantenstellung begründende Erfolgsabwendungspflicht schon aus der (nebenvertraglichen) vertraglichen Vermögensfürsorgepflicht für den Geschäftspartner bei Abwicklung des Geschäfts (und nicht nur aus dem Ingerenzprinzip) folgt.

Normen

StGB §2 A
StGB §2 D
StGB §12 C
StGB §153

12 Os 121/82OGH17.05.1983

Veröff: JBl 1983,545 = SSt 54/42

12 Os 76/21zOGH27.01.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19830517_OGH0002_0120OS00121_8200000_004

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