OGH 4Ob51/83 (RS0029371)

OGH4Ob51/8310.5.1983

Rechtssatz

Auch unwahre Angaben gegenüber dem Dienstgeber können den Tatbestand des § 27 Z 1 letzter Fall AngG herstellen, doch zieht nicht jede Unwahrheit Vertrauensunwürdigkeit nach sich. Wenn eine Unwahrheit nur zu einem zwar nicht zu billigenden, wohl aber psychologisch verständlichen Verbergen einer Verfehlung des Dienstnehmers dienen soll, die, für sich allein betrachtet, nicht ausreicht, um eine Entlassung zu rechtfertigen, kann man zwar eine Vertrauenseinbuße, nicht aber eine Vertrauensunwürdigkeit annehmen.

Arbeitgeber — Arbeitnehmer — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Lüge — Notlüge — Erheblichkeit — Verheimlichen — Verschweigen — Krankheit — Erkrankung — Vertrauensverwirkung

 

Normen

AngG §27 Z1 E1c

4 Ob 51/83OGH10.05.1983
9 ObA 150/93OGH08.07.1993

Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Arbeitnehmerin beanspruchte wegen einer geplanten Untersuchung auf der Klinik einen arbeitsfreien Tag, suchte diese aber nicht auf, weil sie krank war und verschwieg dies gegenüber dem Arbeitgeber. (T1)

8 ObA 116/20xOGH23.02.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Trotz Nachfrage durch den Arbeitgeber Beharren auf bewusst unrichtigen Arbeitsaufzeichnungen einer Pharmareferentin im Außendienst - Vertrauensunwürdigkeit bejaht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19830510_OGH0002_0040OB00051_8300000_002

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