OGH 5Ob304/83 (RS0059804)

OGH5Ob304/833.5.1983

Rechtssatz

Ein Geschäftsführer kann seine Funktion jederzeit zurücklegen; durch diese einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung wird seine Organfunktion beendet. Die Erklärung erlangt erst mit Zugang an die (übrigen) Gesellschafter Wirksamkeit.

Normen

GmbHG §15
GmbHG §16
GmbHG §16a Abs1
GmbHG §17

5 Ob 304/83OGH03.05.1983
12 Os 97/83OGH10.11.1983

Vgl auch; Beisatz: Unabhängig von der Handelsregistereintragung. (T1) Veröff: SSt 54/82

6 Ob 31/85OGH21.11.1985

Beisatz: Hier: Der einzige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Abgabe der Rücktrittserklärung gegenüber dem Registergericht kann die Rücktrittserklärung gegenüber den Gesellschaftern jedenfalls dann nicht ersetzt, wenn die Erklärung den Gesellschaftern nicht zugestellt wurde, sondern diese vom Gericht nur verständigt wurden, daß eine solche Erklärung (dem Gericht gegenüber) abgegeben wurde. (T2) Veröff: SZ 58/181 = JBl 1986,242 = RdW 1986,41

1 Ob 8/93OGH22.06.1993

Auch

6 Ob 2372/96hOGH24.04.1997

nur: Ein Geschäftsführer kann seine Funktion jederzeit zurücklegen. (T3)

6 Ob 128/19wOGH24.10.2019

Vgl aber; Beisatz: Hier: Ein Rücktritt ohne wichtigen Grund wird aber nach § 16a Abs 1 GmbHG idF BGBl I 114/1997 erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Diese Frist beginnt erst mit Zugang beim letzten Adressaten zu laufen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19830503_OGH0002_0050OB00304_8300000_001

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