OGH 4Ob31/83 (RS0053027)

OGH4Ob31/8326.4.1983

Rechtssatz

Die auf dem "Fortbetriebsrecht" der §§ 41 Abs 1 Z 4 , 44 GewO beruhende Befugnis des Masseverwalters zur Ausübung der Funktion des Lehrberechtigten und damit zur weiteren Ausbildung der Lehrlinge - durch einen gemäß § 3 Abs 1 lit c BAG zu bestellenden Ausbilder - wird aber durch eine Betriebssperre gemäß § 77 Abs 1 KO in keiner Weise berührt; sie endet vielmehr erst mit dem Erlöschen der nach § 2 Abs 2 lit a BAG erforderlichen Gewerbeberechtigung, also insbesondere mit deren rechtskräftigen Entziehung durch die Behörde gemäß § 87 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs 3 GewO.

Normen

BAG §2 Abs2 lita
BAG §3 Abs1 litc
BAG §14 Abs2 litd
GewO §13 Abs3
GewO §41 Abs1 Z4
GewO §44
GewO §87 Abs1 Z1
KO §77

4 Ob 31/83OGH26.04.1983

Veröff: SZ 56/69 = Arb 10246 = ÖA 1985,55

8 ObS 3/11sOGH22.11.2011

Vgl auch

8 ObS 15/12gOGH19.12.2012

Vgl auch

8 ObS 17/12aOGH19.12.2012

Vgl auch

8 ObS 9/13aOGH30.08.2013

Auch; Beisatz: Im Insolvenzverfahren des AG enden Lehrverhältnisse ex lege mit dem Einlangen der Erklärung des Insolvenzverwalters bei der Gewerbebehörde, das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse zurückzulegen. Eine allfällige Rückwirkung dieser Erklärung nach § 43 Abs 3 iVm § 44 GewO ist auf das Gewerberecht beschränkt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19830426_OGH0002_0040OB00031_8300000_003

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