OGH 4Ob535/83 (RS0070798)

OGH4Ob535/8312.4.1983

Rechtssatz

Wurde lediglich eine bereits seit langem bestehende Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, so trifft der in der grundsätzlichen Verhinderung von Spekulationskäufen bestehende Normzweck auch auf den Fall einer derartigen Umwandlung zu.

Normen

MRG §30 Abs3

4 Ob 535/83OGH12.04.1983

Veröff: EvBl 1983/103 S 397

1 Ob 688/85OGH13.11.1985

Vgl

2 Ob 202/99sOGH26.08.1999

Vgl aber; Beisatz: Der in der Verhinderung von Spekulationskäufen bestehende Normzweck dieser Bestimmung trifft dann nicht zu, wenn der Vermieter vor der Begründung des Wohnungseigentums am Bestandobjekt Mehrheitseigentümer der Liegenschaft (hier eines Stockwerkseigentums) war und bereits als solcher zur Aufkündigung wegen Eigenbedarfs berechtigt gewesen wäre. (T1)

8 Ob 207/02bOGH17.10.2002

Beisatz: Unabhängig davon, ob im konkreten Fall tatsächlich Spekulationsabsicht bestand. (T2); Beisatz: Die Zeit eines vor der Begründung von Wohnungseigentum bestehenden Hälfteeigentums ist in die Sperrfrist des § 30 Abs 3 MRG nicht einzurechnen. (T3); Beisatz: Die Bestimmung des § 30 Abs 3 letzter Satz MRG ändert nichts an der grundsätzlich fehlenden Kündigungslegitimation des Hälfteeigentümers. (T4)

2 Ob 90/02bOGH21.05.2003

Vgl aber; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19830412_OGH0002_0040OB00535_8300000_002

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