OGH 4Ob539/83 (RS0064067)

OGH4Ob539/8312.4.1983

Rechtssatz

Wurde das erstgerichtliche Urteil erst nach der Konkurseröffnung zugestellt, wurde die Rechtsmittelfrist dadurch nicht in Lauf gesetzt. Eine trotzdem angeordnete Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung sowie deren Durchführung sind infolge der Verfahrensunterbrechung an sich unwirksam geblieben.

Normen

KO §7

4 Ob 539/83OGH12.04.1983

Veröff: JBl 1984,209

2 Ob 583/85OGH08.10.1985

nur: Wurde das Urteil erst nach der Konkurseröffnung zugestellt, wurde die Rechtsmittelfrist dadurch nicht in Lauf gesetzt. (T1)

9 Ob 92/09hOGH03.09.2010

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19830412_OGH0002_0040OB00539_8300000_002

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