OGH 2Ob598/82 (RS0005785)

OGH2Ob598/8222.3.1983

Rechtssatz

Im außerstreitigen Verfahren ist die Rücknahme des Antrags in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Sie hat durch Erklärung gegenüber dem Gericht zu erfolgen und beendet das Verfahren. Eine Antragsrücknahme zwischen den Instanzen bewirkt, daß eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ohne besondere Aufhebung wirkungslos wird.

Normen

AußStrG §1 A
AußStrG §9 A2b

2 Ob 598/82OGH22.03.1983
2 Ob 505/86OGH21.01.1986
8 Ob 522/94OGH25.11.1994

nur: Im außerstreitigen Verfahren ist die Rücknahme des Antrags in jeder Lage des Verfahrens zulässig. (T1) Beisatz: Der Antragsgegner ist nicht berechtigt, trotz der Antragsrückziehung die Fortsetzung des Verfahrens zu begehren. (T2)

2 Ob 284/03hOGH06.05.2004
6 Ob 80/06tOGH24.05.2006

Auch; Beisatz: Ist der Scheidungsbeschluss in formelle Rechtskraft erwachsen, so ist ein Ausspruch der Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses nicht mehr möglich. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19830322_OGH0002_0020OB00598_8200000_001

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