OGH 4Ob18/83 (RS0052901)

OGH4Ob18/838.3.1983

Rechtssatz

In der Zeit vom Abschluß des Lehrvertrages bis zu dessen Eintragung oder bis zur Verweigerung der Eintragung durch die zuständige Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft liegt hinsichtlich der Wirksamkeit des Lehrverhältnisses ein Schwebezustand vor; erst mit der Eintragung des Lehrvertrages ist klargestellt, daß das Lehrverhältnis von Beginn an rechtsgültig ist. Dieser Schwebezustand hat aber nicht etwa zur Folge, daß die Bestimmungen des BAG während dieser Zeit auf das Lehrverhältnis nicht abzuwenden wären, dies gilt insbesondere auch für die Bestimmung des § 15 Abs 2 BAG.

Normen

BAG §14 Abs2 litc
BAG §15 Abs2
BAG §20 Abs3

4 Ob 18/83OGH08.03.1983

Veröff: SZ 56/35 = JBl 1984,49 = RdW 1983,85 = Arb 10224 = ZAS 1984,140 (Müller)

4 Ob 92/84OGH25.09.1984

nur: In der Zeit vom Abschluß des Lehrvertrages bis zu dessen Eintragung oder bis zur Verweigerung der Eintragung durch die zuständige Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft liegt hinsichtlich der Wirksamkeit des Lehrverhältnisses ein Schwebezustand vor; erst mit der Eintragung des Lehrvertrages ist klargestellt, daß das Lehrverhältnis von Beginn an rechtsgültig ist. (T1) Veröff: Arb 10378

4 Ob 69/85OGH17.06.1986

Auch; nur T1; Veröff: SZ 59/99 = RdW 1987,97 = Arb 10534

8 ObA 216/02aOGH19.12.2002

nur T1; Beisatz: Bei Verweigerung der Eintragung ist Vertrag nichtig (RS0016844). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19830308_OGH0002_0040OB00018_8300000_002

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