OGH 1Ob847/82 (RS0007732)

OGH1Ob847/8223.2.1983

Rechtssatz

Trotz Anordnung einer fideikommissarischen Substitution sind Verfügungen des Vorerben über die Substanz dann möglich, wenn dieser Verfügung die Nacherben und der zur Wahrung der Interessen der ungeborenen Nachkommenschaft berufene Kurator, letzterer mit Genehmigung des Gerichtes, zustimmen.

Normen

ABGB §613
AußStrG §77 Z3

1 Ob 847/82OGH23.02.1983
8 Ob 630/88OGH22.09.1988

Auch

5 Ob 99/90OGH27.11.1990

Beisatz: Es ist die Zustimmung aller in Betracht kommenden Nacherben, auch der Ersatzerben, notwendig. (T1)<br/>Veröff: SZ 63/209 = MietSlg 42/36

5 Ob 97/94OGH08.11.1994

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 67/193

2 Ob 121/01kOGH16.05.2001

Auch; Beis wie T1

1 Ob 185/01iOGH30.04.2002

Vgl; Beisatz: Zusammen haben Vorerbe und Nacherbe die Rechte eines freien (Voll-)Eigentümers, doch ist das Recht des Vorerben auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes - mit dem Eintritt des Nacherbfalls endendes - Eigentum. (T2)

3 Ob 98/02mOGH24.04.2003

Auch; nur: Trotz Anordnung einer fideikommissarischen Substitution sind Verfügungen des Vorerben über die Substanz dann möglich, wenn dieser Verfügung die Nacherben zustimmen. (T3)<br/>Beis wie T2

3 Ob 160/03fOGH26.11.2003

Vgl auch; nur T3; Beis wie T2

5 Ob 265/08vOGH10.02.2009

Vgl; Beisatz: Der Vorerbe kann mit Genehmigung der Substitutionsbehörde über das Substitutionsgut Verfügungen treffen, die die Rechte des Nacherben beeinträchtigen. Liegt diese Genehmigung nicht vor, kann nur mit Zustimmung des Nacherben die von einer fideikommissarischen Substitution umfasste Liegenschaft veräußert oder belastet werden. (T4)

5 Ob 82/09hOGH28.04.2009

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Vorerbe kann nur mit Genehmigung der Substitutionsbehörde oder mit Zustimmung des Nacherben die Liegenschaft veräußern oder belasten. (T5)

9 Ob 80/14aOGH25.02.2015

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2015/11

5 Ob 131/19dOGH27.11.2019

Veröff: SZ 2019/109

Dokumentnummer

JJR_19830223_OGH0002_0010OB00847_8200000_001

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