OGH 4Ob510/83 (RS0013106)

OGH4Ob510/8322.2.1983

Rechtssatz

Wenn zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung über eine andere Form der Sicherstellung zustande kam, kommt nur Erfüllung dieser Verbindlichkeit zur Sicherstellung durch ein Handpfand. (Erlag einer ausreichenden Geldsumme) oder durch eine Hypothek oder in dem Falle, daß der Sicherstellungpflichtige dazu außerstande ist, Stellung eines tauglichen Bürgen (Bankgarantie) in Frage.

Normen

ABGB §812 J

4 Ob 510/83OGH22.02.1983

JBl 1983,483 = SZ 56/28

1 Ob 586/92OGH25.08.1992

Vgl auch; Veröff: SZ 65/113

5 Ob 339/98hOGH26.01.1999

Vgl auch; Beisatz: Der Gegenstand der Sicherheitsleistung muß dabei keineswegs dem Nachlaß entnommen werden, wenn dies auch zulässig oder sogar zweckmäßig ist. (T1)

7 Ob 164/01wOGH17.10.2001

Dokumentnummer

JJR_19830222_OGH0002_0040OB00510_8300000_006

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