5 Ob 762/82 | OGH | 21.12.1982 |
Dokumentnummer
JJR_19821221_OGH0002_0050OB00762_8200000_001
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Rechtssatz
Bei unentgeltlichen Verträgen ist die Erforschung des Parteiwillens nach der Willenstheorie vorzunehmen. Dem Beweggrund und dem Endzweck des Vertrages ist daher auch dann Bedeutung beizumessen, wenn sie nicht zur Bedingung gemacht wurden.