OGH 3Ob178/82 (RS0001101)

OGH3Ob178/8215.12.1982

Rechtssatz

Mit der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß § 399 EO kann die Oppositionsklage nicht gerechtfertigt werden. Denn die Klage nach § 35 EO ist kein Rechtsbehelf für die Korrektur allenfalls fehlerhafter Entscheidungen im Exekutionsverfahren.

Normen

EO §35 Ag
EO §35 K
EO §399

3 Ob 178/82OGH15.12.1982
3 Ob 56/89OGH12.07.1989

nur: Die Klage nach § 35 EO ist kein Rechtsbehelf für die Korrektur allenfalls fehlerhafter Entscheidungen. (T1)

3 Ob 99/07sOGH23.05.2007

nur T1; Beisatz: Die Folgen einer unrichtigen Ansicht im Titelverfahren können nicht im Wege einer Oppositionsklage beseitigt werden (so schon 3 Ob 56/89). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19821215_OGH0002_0030OB00178_8200000_001

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