Normen
KO §119 Abs5 D
5 Ob 304/82 | OGH | 14.12.1982 |
Veröff: SZ 55/188 |
8 Ob 8/06v | OGH | 30.03.2006 |
Auch; Beisatz: Daher können etwa auch prandrechtsüberlastete Liegenschaften Gegenstand der Ausscheidung sein. (T1); Beisatz: Die Ausscheidung einer Sache von an sich nicht unbedeutendem Wert (hier: mit Veräußerungs- und Belastungsverbot belastete Liegenschaft) hat nur dann zu erfolgen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass für die Konkursgläubiger die Ausscheidung vorteilhafter ist als der Verbleib der Sache in der Masse. Die zu treffende Prognoseentscheidung hat sich daran zu orientieren, zu welchem Ergebnis das konkrete Konkursverfahren führen soll. (T2); Veröff: SZ 2006/51 |
7 Ob 218/17k | OGH | 21.02.2018 |
Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19821214_OGH0002_0050OB00304_8200000_001
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