Rechtssatz
Die Prüffähigkeit einer Rechnung im Sinne der allgemeinen Bestimmungen über die Rechnungslegung nach Pkt 4.1.2., der ÖNorm B 2110, Ausgabe vom 01.03.1973 ist keine reine Tatsachenfeststellung, sondern enthält eine wertende Aussage über die Erfüllung vertraglich vereinbarter Soll - Eigenschaften der tatsächlich als Rechnung bezeichneten und belegten Zusammenstellung. Die Bekämpfung der Entscheidungsgründe in der Nichtannahme der "Prüffähigkeit" einer fälligkeitsbestimmenden Rechnung ist daher auch eine Rechtsrüge.
1 Ob 161/14d | OGH | 27.11.2014 |
Auch; nur: Ob die Prüffähigkeit einer Rechnung vorliegt, ist keine reine Tatsachenfeststellung, sondern auch eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19821201_OGH0002_0060OB00519_8100000_001
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