OGH 3Ob579/82 (RS0016365)

OGH3Ob579/8217.11.1982

Rechtssatz

Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes. Die Beschaffenheit des Fahrzeuges ist im allgemeinen gleichgültig. Ob ein Fahrweg auch mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann, hängt von der Beschaffenheit des Bodens, der Wegeanlage und der Verwendung des herrschenden Gutes ab; die Entscheidung im Einzelfall ist unter Berücksichtigung der Regel des § 484 ABGB zu treffen.

Normen

ABGB §484
ABGB §492

3 Ob 579/82OGH17.11.1982

Veröff: MietSlg 34053

3 Ob 523/83OGH11.05.1983

nur: Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. (T1) <br/>Beisatz: Es beinhaltet auch das Recht des Reitens. (T2)

1 Ob 597/90OGH20.06.1990

nur: Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes. Die Beschaffenheit des Fahrzeuges ist im allgemeinen gleichgültig. (T3)

4 Ob 111/97wOGH15.04.1997

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 260/99bOGH20.09.2000

Vgl auch; Beisatz: Das Befahren des Servitutsweges mit Schwerfahrzeugen kann den Rahmen der Zulässigkeit überschreiten, wenn sich der Weg nicht in einem dafür geeigneten Zustand befand und daher danach teilweise zerstört war. (T4)

2 Ob 93/02vOGH10.10.2002

Auch; Beisatz: Es gilt der Grundsatz der schonenden Ausübung der Servitut. (T5)

7 Ob 241/02wOGH13.11.2002

Vgl auch; Beis wie T5

2 Ob 143/09gOGH17.06.2010

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: War die Errichtung von Wohngebäuden auf dem herrschenden Grundstück schon bei der Begründung der Servitut zumindest voraussehbar, so lässt dies darauf schließen, dass das eingeräumte Fahrrecht grundsätzlich auch die Zu- und Abfahrt mit Baufahrzeugen umfasste. Von der Zustimmung zur Beschädigung der Substanz des Wegs ist hingegen im Zweifel nicht auszugehen. (T6)<br/>Beis wie T5; Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 2010/67

1 Ob 136/12zOGH01.08.2012

nur: Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes. (T7)

1 Ob 185/12fOGH15.11.2012

nur T3

5 Ob 24/14mOGH21.02.2014

Vgl auch

2 Ob 168/13iOGH25.06.2014

Auch; nur: Ob ein Fahrweg auch mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann, hängt von der Beschaffenheit des Bodens und der Wegeanlage ab. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Unzulässig ist die eigenmächtige Herstellung einer neuen Weganlage durch Verwendung von Material, das der Beklagte dem an den Servitutsweg angrenzenden Gelände entnommen hat. (T9)<br/>

1 Ob 150/14mOGH18.09.2014

Auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19821117_OGH0002_0030OB00579_8200000_002

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